Ein „Kurzgutachten“ eignet sich in solchen Fällen, in den ein Auftraggeber kein aufwändiges Vollgutachten benötigt, wie z.B. bei einfachen Verkaufs- oder Erbfällen ohne gerichtlichen oder behördlichen Kontext. Aus Kosten- oder Zeitgründen wird auf umfangreiche Erläuterungen, Begründungen oder Überprüfungen im Gutachten verzichtet. Ein solches Kurzgutachten erfüllt jedoch dann die wesentlichen Kriterien eines üblichen Gutachtens nicht, ist im Rechtssinne also eigentlich ein „unvollständiges Gutachten“ und kein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Vor Gericht und beim Finanzamt wird es in aller Regel nicht anerkannt. Vom Sachverständigen wird auch keine Haftung übernommen für die Richtigkeit der ermittelten Werte.
Kurzgutachten
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