Bei der Verkehrswertermittlung ist grundsätzlich der „gewöhnliche Geschäftsverkehr“ zu unterstellen. Das heißt, es wird ein Marktgeschehen unterstellt, bei dem es sich um einen freien und funktionierenden Markt handelt, ohne Zeitdruck, Zwang oder Not und bei dem allein objektive Maßstäbe preisbestimmend sind. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind ausgeschlossen.
gewöhnlicher Geschäftsverkehr
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