„Schönheitsreparaturen“ in Bezug auf eine Immobilie beziehen sich auf Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, die von einem Mieter oder einer Mieterin in einer Mietwohnung oder vom Käufer nach Kauf einer Immobilie durchgeführt werden müssen. Typische Schönheitsrepaturen sind Wände streichen, Tapezieren, Badarmaturen oder Bodenbeläge erneuern. Für Schönheistreparaturen erfolgt kein Wertabzug bei der Immobilienbewertung, da diese bereits mit 3-6 % vom Kaufpreis/Marktwert enthalten sind in den Daten, mit denen Sachverständige in der Regel arbeiten. Bei EFH/ZFH betragen Schönheitsreparaturen ca. 50-150 €/m² Wohnfläche.
Schönheitsreparaturen
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