Unter die „Scheinbestandteile“ eines Grundstücks fallen solche Dinge, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, insbesondere wenn die spätere Trennung vom Grundstück von Anfang an beabsichtigt war (z.B. das Gartenhäuschen des Mieters oder Dinge, die unter die Rückbaupflicht nach Pachtbeendigung fallen).
Scheinbestandteile (Grundstück)
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