Unter „ortsüblicher Vergleichsmiete“ versteht man die durchschnittliche Miete, die in den letzten sechs Jahren bei Mietanpassungen und Neuabschlüssen für vergleichbaren frei finanzierten Wohnraum erzielt wurde (gem. § 558 Abs. 2 BGB). Vergleiche hierzu Marktmiete, Abschlussmiete
ortsübliche Vergleichsmiete
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