Generelklausel des Bauordnungsrechts

Die Generalklausel des Bauordnungsrechts formuliert drei allgemeine Ziele, welche Bauwerke immer einhalten müssen, das sind: Gefahrenabwehr (insb. für Leben und Gesundheit), Verunstaltungsabwehr, sozialpflegerische Aufgaben (wie z.B. Abwehr von sozialen Missständen)

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