Die Grundflächen von Räumen mit Dachschrägen sind gem. Wohnflächenverordnung (WoFlV) wie folgt anzurechnen: Im Bereich mit einer Deckenhöhe unter 1 Meter erfolgt keine Anrechnung der Grundfläche. Im Bereich mit einer Deckenhöhe zwischen 1 und 1,99 Meter erfolgt eine hälftige Anrechung und ab 2 Metern Deckenhöhe werden die zugehörigen Grundflächen vollständig zur Wohnfläche gerechnet.
Dachschräge (Wohnfläche)
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