„Afa“ ist eine Abkürzung für „Aufwendungen für Abschreibung“ und bezieht sich darauf, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines erworbenen Gebäudes über einen bestimmten Zeitraum steuerlich abgeschrieben werden. Bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31.12.1924 ist ein AfA-Satz von 2 % anzuwenden. Bei historischen Gebäuden (Fertigstellung vor dem 1.1.1925) beläuft sich der AfA-Satz auf 2,5 %. Siehe auch „steuerliche Abschreibung“
Afa-Satz
Individuelle Beratung gewünscht?
Unser Büro
Friedrichstr. 154
10117 Berlin
Ansprechpartner Maklerbüro:
Maximilian Glaser, M.Sc.
Ansprechpartner Sachverständigenbüro:
Tobias Maydl, M.A.