Die steuerliche Abschreibung ermöglicht es Immobilienbesitzern, die Kosten für den Erwerb oder für die Herstellung einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum steuerlich geltend zu machen. Nicht alle Elemente einer Immobilie sind abschreibungsfähig. Land, Grundstückspreise und bewegliche Wirtschaftsgüter werden in der Regel nicht abgeschrieben. Normalerweise können also die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes linear über 50 Jahre abgeschrieben werden (d.h. 2 % p.a.). Der Abschreibungszeitraum verkürzt sich temporär oder generell bei historischen Gebäuden (Denkmalschutz), neu errichteten Gebäuden oder beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Eine kürzere tatsächliche Nurtzungsdauer kann gegenüber dem Finanzamt mittels eines „Restnutzungsdauer-Gutachtens“ erbracht werden, das von einem ISO-zertifizierten Sachverständigen erstellt worden ist.
Abschreibung, steuerliche
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